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SatzungBREMER STEUER-INSTITUT E.V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr(1) Der Verein trägt den Namen: (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Aufgaben und Zweck(1) Das Institut übernimmt die
(2) Der Satzungszweck nach Abs. 1 wird insbesondere durch
(3) Der Verein kann sich an Gesellschaften beteiligen, die dem Vereinszweck dienlich sind. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft(1) Mitglieder des Instituts können sein:
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. § 4 Pflichten der MitgliederDie Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen, die Satzung des Vereins und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse zu achten und zu befolgen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft erlischt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Fortfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft. (2) Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied bedarf der Schriftform und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. (3) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder wenn durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins erheblich beeinträchtigt oder geschädigt wird. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung durch den Vorstand zu geben. § 6 Mitgliedsbeiträge(1) Das Institut erhebt von seinen Mitgliedern keine Beiträge. (2) Der Aufwand des Instituts soll aus den Lehrgangs- und Seminareinnahmen und sonstigen Einnahmen finanziert werden. Der Vorstand ist berechtigt, als ergänzendes Finanzierungsmittel Darlehen bei dem Steuerberaterverband im Lande Bremen e.V. aufzunehmen. § 7 Organe des Instituts(1) Organe des Instituts sind
(2) Alle Ämter des Instituts sind unbesoldete Ehrenämter. Der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand wird erstattet. Die Höhe des Auslagenersatzes wird nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Verordnung bemessen. § 8 Mitgliederversammlung(1) ZuständigkeitDie Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder. Sie ist insbesondere zuständig für:
(2) Einberufung
(3) Abhaltung und Beschlussfassung
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es muss die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Wortlaut enthalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen. § 9 Der Vorstand(1) Der Vorstand wird gebildet durch:
(2) Der Vorstand ist berechtigt weitere Mitglieder beratend in den Vorstand zu berufen. § 10 Zuständigkeit des Vorstandes(1) Das Institut wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner beiden Stellvertreter vertreten. § 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes, Geschäftsordnung(1) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Der Vorstand kann die Abhaltung von Sitzungen, die Beschlussfassung und die interne Arbeitsaufteilung durch eine von dem erweiterten Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu beschließende Geschäftsordnung regeln. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen derselben Mehrheit. § 12 RechnungslegungÜber die Einnahmen und Ausgaben führt der Rechnungsführer Buch und erstellt den Jahresabschluss. Rechnungsführer des Instituts ist der Rechnungsführer des Steuerberaterverbandes im Lande Bremen e.V. Die Buchführung und die Bilanzierung haben in Anlehnung an die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen im Sinne einer Einheitsbilanz zu erfolgen. § 13 Rechnungsprüfer(1) Die Rechnungsprüfung des Instituts erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung des Steuerberaterverbandes im Lande Bremen e.V. bestimmten Rechnungsprüfer. (2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungslegung des Instituts und erstatten der Mitgliederversammlung des Instituts einen Bericht. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, den Rechnungsprüfungsbericht dem Steuerberaterverband im Lande Bremen e.V. unverzüglich zur Kenntnis zu geben. § 14 Auflösung des Instituts(1) Ein Antrag auf Auflösung des Instituts kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn der Vorstand oder eine Mitgliederversammlung dies beschließt oder ein von 10 % aller Mitglieder unterschriebener Antrag vorliegt. (2) Wird von einer Mitgliederversammlung beschlossen, diesen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, so kann hierüber nur in einer neuen Mitgliederversammlung abgestimmt werden, zu der unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes fristgemäß eingeladen worden ist. (3) Sind auf der mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung 3/4 aller Mitglieder anwesend, so gilt der Auflösungsbeschluss als angenommen, wenn 3/4 aller anwesenden Mitglieder für diesen Antrag stimmen. Sind in dieser Versammlung nicht 3/4 aller Mitglieder anwesend, so ist sie nicht beschlussfähig. In diesem Fall ist zu einer neuen Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung binnen Monatsfrist einzuladen. (4) Muss wegen Nichterreichung der erforderlichen Mitgliederzahl zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen werden, so ist diese unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, und der Auflösungsbeschluss gilt als angenommen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt haben. (5) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Instituts dem Steuerberaterverband im Lande Bremen e.V. zu. § 15 Übergangsvorschrift Schlussbestimmungen(1) Diese Satzungsänderung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (2) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die vom Registergericht verlangt werden, an der Satzung vorzunehmen. Die Gültigkeit der einzelnen Satzungsbestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Bremen, den |
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